Privatvermittlungen

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBI. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 61/2017, § 8a Abs. 2 besagt:

„(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur in folgenden Fälle gestattet:

[…]
4. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.
[…]